§ 142 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Flucht /Unfallflucht – Hilfe vom Fachanwalt

Es kann schnell gehen – im Straßenverkehr einmal nicht richtig aufgepasst und schon hat man ein anderes Fahrzeug gestreift oder ist beim Ausparken aufgefahren. Kaum einer bleibt in diesem Moment gelassen. Die meisten Autofahrer sind geschockt oder reagieren panisch. Doch einfach Wegfahren ist keine gute Idee – denn das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, ist gemäß § 142 StGB eine Straftat.

Ob nur ein geringer Blechschaden oder ernsthafte Verletzungen bei anderen Personen vorliegen, spielt hierfür keine Rolle. In jedem Fall muss man als Unfallbeteiligter am Unfallort bleiben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass man wegen Unfallflucht oder Fahrerflucht bestraft wird.

Doch was, wenn da keine anderen Personen anwesend sind und es auch keiner gesehen hat? Ist das Wegfahren dann trotzdem eine Straftat? Reicht es, einfach einen Zettel mit den Kontaktdaten an die Windschutzscheibe zu heften oder muss man noch mehr tun? Was, wenn man in Eile war und zu einem dringenden Termin musste oder den Unfall gar nicht bemerkt hat? Welche Strafe / Strafmaß droht im Falle einer Verurteilung.

Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht, beantwortet im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Fahrerflucht:

Wann liegt tatsächlich ein Unfall vor?

Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn ein Schaden im öffentlichen Verkehr aufgetreten ist. Von der Rechtsprechung wird ein Unfall als ein plötzlich auftretendes Ereignis im öffentlichen Verkehr definiert, bei dem es zu einem nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden gekommen ist. Öffentlich bedeutet, es muss sich um einen Ort handeln, der allgemein öffentlich zugänglich ist und für die Benutzung bestimmt ist. Das heißt, auf einem privatem Gelände scheidet eine Strafbarkeit grundsätzlich aus.

Unter Umständen kann auch ein privates Gelände zum öffentlichen Verkehr gezählt werden. Auch das Parkhaus eines privaten Einkaufscenters kann hierzu zählen! Wichtig ist, dass die Verkehrsfläche der Allgemeinheit zugänglich ist und auch von jedem benutzt werden kann. Ist dies der Fall, ist eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht oder Fahrerflucht nach § 142 StGB durchaus möglich. Privatwege sind also auch dann erfasst, wenn der Eigentümer mit einer allgemeinen Benutzung einverstanden ist.

Anders sieht es aus, wenn es sich zum Beispiel um eine private Tiefgarage handelt, in der nur die Mieter eines Wohnhauses Zugang haben. Hier ist von vornherein der Personenkreis begrenzt, so dass es sich nicht mehr um öffentlichen Verkehr handelt.

Am häufigsten sind zwar Verkehrsunfälle bei denen ein Kfz beteiligt ist, aber das heißt nicht, dass man nicht auch als Fußgänger oder Radfahrer eine Fahrerflucht oder Unfallflucht § 142 StGB verwirklichen kann. Auch ein Fußgänger und ein Inlineskater können einen Unfall verursachen!

Wird ein Schaden bewusst herbeigeführt, liegt kein Unfall vor. Wer mit seinem Auto zum Beispiel absichtlich ein anderes Fahrzeug rammt, führt keinen Unfall herbei. Der Grund dahinter ist recht simpel: nur die verkehrstypischen Risiken sollen erfasst sein, sobald man jedoch bewusst Schäden hervorruft, handelt es sich nicht mehr um ein Risiko, was dem öffentlichen Verkehr innewohnt. Das heißt nicht, dass ein solches Verhalten nicht strafbar wäre, hier kommen jedoch andere Delikte in Betracht.

Ich fahre erst ein Stück weiter und halte dann, ist das schon eine Unfallflucht?

Strafbar macht man sich, sobald man den Unfallort verlässt. Solange man sich noch in unmittelbarer Nähe zum Unfallort aufhält z.B. um zu parken, macht man sich nicht strafbar. Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, und hängt von den konkreten Verkehrsbedingungen ab.

Wichtig ist, dass man für andere Unfallbeteiligte erreichbar und sichtbar bleibt. Das kann der Fall sein, wenn man 100 Meter weiter parkt, soweit man als Unfallbeteiligter noch erkennbar ist. Der Halt nach einem Kilometer wird in der Regel ein Entfernen darstellen. Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Vorfall ereignet hat. Auch wenn man in Eile ist und weiterfährt, um später zurückzukommen, begeht man eine Unfallflucht oder wenn man in ein naheliegendes Restaurant fährt, um dort auf die Polizei zu warten und dann nicht auffindbar ist. Wichtig ist, dass man die Feststellung seiner Personalien ermöglicht, damit der Geschädigte nicht auf dem Schaden sitzen bleibt. Das ist auch der Grund für das hohe Strafmaß der Unfallflucht. Das gilt natürlich nicht, wenn man weiterfährt, um dringende Hilfe zu holen oder eine verletzte Person ins Krankenhaus zu bringen.

Ist denn jeder kleine Kratzer schon ein „Unfall“?

Nein, nicht jede Schramme ist gleich mit einem Unfall gleichzusetzen und auch nicht jeder kleine blaue Fleck als Personenschaden zu klassifizieren. Es muss sich schon um einen erheblichen Schaden handeln. Doch ab wann ist ein Schaden erheblich?

In der Rechtsprechung hat sich eine Schwelle von etwa 20 € bis 25 € herausgebildet. Manche Gerichte setzen auch 50 € an und stellen das Verfahren unter diesen Beträgen ein. Berücksichtigt werden müssen jedoch alle Umstände, daher sind konkrete Aussagen an dieser Stelle schwierig.

Wichtig ist, dass nur die Schäden an fremden Fahrzeugen einbezogen werden. Wie hoch der Schaden also am eigenen Auto ist, spielt keine Rolle und wirkt sich demzufolge auch nicht auf die Strafe aus. Anders kann die Sache zu beurteilen sein, wenn es sich um ein Leasingfahrzeug oder Leihfahrzeug handelt. Solange man nicht der Eigentümer ist, können auch Schäden am „eigenen“ Fahrzeug berücksichtigt werden.

Ich bereue die Fahrerflucht, werde ich trotzdem bestraft?

Man setzt das Fahrzeug zurück, rammt einen Zaun und fährt panisch davon – so geht es vielen Autofahrern. Das Gesetz geht dann aber davon aus, dass man zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB). Die Folge: die Fahrerlaubnis kann entzogen werden (§ 111a Absatz 2 StPO).

Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass man sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. In diesem Fall kann von einer Strafe abgesehen werden. § 142 Absatz 4 StGB sagt hierzu: „Das Gericht mildert oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.“

Damit das Gericht auch wirklich von einer Strafe absieht, hängt von mehreren Umständen ab. Ist der Unfall zum Beispiel im fließenden Verkehr passiert, nutzt auch die spätere Reue nichts mehr. Nur wer beim Aus- oder Einparken, bei Einfahrten oder ähnlichen Fahrmanövern einen Schaden verursacht hat, kann in den Genuss des § 142 Absatz 4 StGB kommen.

Außerdem muss es sich um einen verhältnismäßig geringen Schaden handeln. Die Gerichte ziehen die Grenze hier bei etwa 1.300,00 Euro. Auch hier wird nur der fremde Schaden, nicht der am eigenen Fahrzeug berechnet! Ist ein Schaden höher als 1300,00 Euro oder ist sogar ein Mensch verletzt worden, dann kommt die Strafmilderung nicht mehr in Betracht.

Bei dieser Strafmilderung ist zu berücksichtigen, dass man häufig nicht sicher einschätzen kann, wie hoch der Fremdschaden tatsächlich ist. Deshalb sollte man sich vor einer Selbstanzeige

Ich bin nur Beifahrer gewesen, kann ich mich trotzdem der Fahrerflucht strafbar machen?

§ 142 StGB spricht von dem „Unfallbeteiligten“. Wer das ist, definiert § 142 Absatz 5 StGB: „Ein Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Falls zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat“.

Damit kann jeder, der zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat, auch eine Fahrerflucht begehen. Man muss nicht selber ein Fahrzeug führen, auch als Beifahrer, sonstiger Mitinsasse, Fußgänger oder Radfahrer kann man sich strafbar machen. Ein typischer Fall wäre hier, dass der Beifahrer dem Fahrer ins Lenkrad greift.

Aber auch ein bloßes mittelbares Verhalten kann ausreichen, zum Beispiel kann man einen Unfall verursachen, in dem man scharf abbremst, was dazu führt, dass der Hintermann ebenfalls abbremsen muss und das nächste Fahrzeug auffährt.

Kein Unfallbeteiligter ist jedoch, wer sein Fahrzeug verliehen hat und selbst am Unfallort gar nicht anwesend war oder erst nach dem der Vorfall geschehen ist, hinzukommt. Auch als bloßer Zeuge, z.B. durch zufälliges Überholen oder entlang Spazieren im Moment eines Unfalls, wird man nicht zum Unfallbeteiligten.

Hat man jedoch irgendeinen ursächlichen Beitrag geleistet, der letztlich zu einem Schaden führte, so kommt eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht oder Fahrerflucht nach § 142 StGB in Betracht.

Welche Strafe droht mir, wenn ich eine Fahrerflucht begehe?

Wer nach einem Unfall wegfährt, begeht nach Auffassung des Gesetzgebers kein Kavaliersdelikt! Natürlich kann jedem Mal ein Unfall passieren, das allein ist noch nicht strafrechtlich vorwerfbar. Wer danach aber einfach wegfährt und so dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, den Schaden ersetzt zu bekommen, der macht sich wegen Unfallflucht oder Fahrerflucht strafbar. Die Unfallflucht kann mit Geldstrafe oder im schlimmsten Fall mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird. Welche Strafe konkret verhängt wird, hängt von verschiedensten Faktoren ab. Berücksichtigt werden z.B. die Höhe des Schadens und die Motive für das Entfernen. Auch ist relevant, ob es bereits Eintragungen im Bundeszentralregister (Vorstrafen) gibt.

Im Falle einer Verurteilung drohen neben der Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbotes.

Ein Anwalt für Strafrecht wird selbstverständlich prüfen, ob selbst bei einem Tatnachweis eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Durch eine Einstellung lässt sich die Verurteilung verhindern.

Ich hatte vor einiger Zeit eine Unfallflucht begangen, verjährt das irgendwann?

Ja, Fahrerflucht unterliegt der Verjährung. § 78 StGB bestimmt, dass Taten bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu fünf Jahre droht, die Verjährung nach fünf Jahren eintritt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen oder gehemmt werden kann. Zum Beispiel führt die Vorladung als Beschuldigter dazu, dass die Verjährungsfrist wieder von neuem zu laufen beginnt.

Ich habe ein Auto gerammt, aber keine weitere Person ist anwesend – ist die Weiterfahrt strafbar? Wie lange muss ich warten?

Ja! Wer einen Unfall verursacht, den treffen zwei Pflichten: zum einen muss man warten und am Unfallort bleiben, zum anderen muss man Angaben zu seiner Person ermöglichen. Der Geschädigte soll die Möglichkeit erhalten, den Schaden ersetzt zu bekommen. Doch was, wenn niemand da ist? Anerkannt ist, dass man zumindest eine angemessene Zeit abwarten muss, ob jemand kommt. Was genau eine angemessene Zeit ist, ist jedoch gesetzlich nicht definiert. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, zum Beispiel die Tageszeit, die Lage des Unfallorts, das Wetter, die Verkehrsdichte oder der Grad des Feststellungsbedürfnisses.

Passiert der Unfall mitten in der Nacht an einer abgelegenen Stelle, bringt es natürlich nichts, auf den Halter des anderen Fahrzeugs zu warten. Dann sollte man jedoch die Polizei informieren.

Vorsicht- auch wer eine ganze Weile gewartet hat und dann den Unfallort verlässt, kann sich noch wegen Unfallflucht strafbar machen. Sollte man hinreichend lange gewartet haben, muss man die notwenigen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Entweder man fährt zur nächsten Polizeidienststelle oder sucht den Fahrer des anderen Fahrzeugs auf.

„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und richtet sich nach dem eingetretenen Schaden. Wenn also ein sehr hoher Sachschaden vorliegt oder gar Personen verletzt worden sind, gilt es schnell zu reagieren und umgehend zu handeln. Hat sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet und ist nur ein geringer Sachschaden eingetreten, reicht es unter Umständen auch aus, erst am nächsten Morgen die Polizei zu informieren.

Ich bin noch in der Probezeit, welche Konsequenzen drohen mir?

Für Fahranfänger gelten immer erhöhte Anforderungen, da sie sich in den ersten zwei Jahren nach Erhalt ihrer Fahrerlaubnis in einem Probeverhältnis befinden. Fahranfängern drohen daher besonders schwere Sanktionen.

Das Verkehrsrecht unterscheidet zwischen A - und B – Verstößen. Die Unfallflucht zählt zu den A – Verstößen und stellt damit einen schweren Fall dar. Mögliche Folgen neben der strafrechtlichen Verurteilung sind die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre oder die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Um derart schwere Folgen zu vermeiden, ist es ratsam, umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren.

Ich habe gar nicht bemerkt, dass ich ein Auto gestreift habe. Habe ich mich strafbar gemacht?

Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt, wer also nicht weiß, dass er einen Unfall verursacht hat, der kann sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar machen.

Es kann vorkommen, dass man zum Beispiel beim Ausparken ein anderes Fahrzeug streift, ohne es zu bemerken. Beim nächsten Halt fallen dann Kratzer am eigenen Fahrzeug auf oder ähnliches. Oder man erhält eine Vorladung als Beschuldiger, weil es Zeugen gibt, die das Ganze beobachtet haben. Sobald man eine Vorladung als Beschuldiger oder eine schriftliche Fahrerermittlung der Polizei erhalten hat, sollte man sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Der Kontakt zur Polizei sollte vermieden werden. Ein Strafverteidiger wird im Ermittlungsverfahren die Umstände vortragen, die belegen, dass der Unfall nicht bemerkt worden ist.

Kann ich einfach einen Zettel mit meinen Kontaktdaten zurücklassen?

Nein das genügt auf keinen Fall! Ob der Zettel an der Windschutzscheibe nämlich tatsächlich gefunden wird, bleibt oft dem Zufall überlassen. Wind oder Regen können dafür sorgen, dass der Zettel einfach verschwindet. Später soll man sich dann nicht darauf berufen können, man habe doch seine Kontaktdaten hinterlegt und damit alles Notwendige getan.

Daher ist man nach einem Unfall ist zunächst verpflichtet, eine angemessene Zeit lang zu warten. Wenn der Halter des anderen Wagens nicht auftaucht, sollte man die Polizei informieren.

Der Unfall ist im Ausland passiert- kann ich trotzdem belangt werden?

Nur weil man einen Unfall im Ausland verursacht hat, heißt das nicht, dass man in Deutschland nicht belangt werden kann. Denn Straftaten die im Ausland passieren, können auch in Deutschland unter Umständen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. Eine Verfolgung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Beschuldigte Deutscher ist. Das gilt aber nur, solange man von den ausländischen Behörden noch nicht verurteilt wurde. Zusätzlich muss die Unfallflucht auch im Ausland eine Straftat darstellen, was nicht immer der Fall ist. In manchen Ländern wird die Unfallflucht in einem Verwaltungsverfahren geahndet, in diesem Fall erfolgt keine Prüfung mehr durch die deutschen Behörden.

Hat der Unfall in einem EU-Staat stattgefunden und wurde man dafür rechtskräftig verurteilt, sind die deutschen Behörde verpflichtet, die Strafe zu vollstrecken. Auf gar keinen Fall sollte man also nach einer Unfallflucht im Ausland untätig bleiben, sondern umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.

Ich habe ein wildes Tier überfahren – habe ich mich strafbar gemacht?

Besonders nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen kommt es auf Landstraßen immer wieder zu einem Unfall, weil Rehe oder Wildscheine auf die Fahrbahn laufen. Der Schock ist bei einem Wildunfall groß. Solange wie durch den Unfall keine Ersatzansprüche des Jagdberechtigten ausgelöst werden kommt in der Regel keine Verurteilung wegen Fahrerflucht in Betracht. Ob Ersatzansprüche entstanden sind, kann man regelmäßig nicht unmittelbar nach einem Unfall feststellen. Deshalb ist es ratsam, nach einem Wildunfall die Polizei oder den zuständigen Förster zu benachrichtigen. Ist das Tier schwer verletzt und leidet, kann man sich neben der Unfallflucht auch wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar machen.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Nicht unbedingt! Normalerweise übernimmt die Haftpflichtversicherung die Schäden bei einem Autounfall, bei einer Fahrerflucht kann sie das aber verweigern.

Häufig kommt es vor, dass die Versicherung den Schaden zunächst begleicht und den Unfallverursacher dann in Regress nimmt. Das heißt sie verlangt einen Teil der Reparaturkosten zurück. In Versicherungsverträgen finden sich oft sogenannte Ausschlussklauseln für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Hierzu zählen auch Unfälle die durch Alkohol am Steuer oder illegale Autorennen verursacht werden. Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt – und kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt.

Droht mir ein Fahrverbot?

Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein nur temporär entzogen. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit, bekommt man den Führerschein zurück. Im Falle einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kann das Gericht unter Umständen ein Fahrverbot verhängt. Unter welchen Voraussetzungen ein Fahrverbot verhäng werden kann, bestimmt das Gesetz in § 44 StGB: „Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Bei einem Fahrverbot handelt es sich um eine sogenannte Nebenstrafe, die zur eigentlichen Hauptstrafe, zum Beispiel einer Geldstrafe, hinzukommt. Wer während eines Fahrverbotes trotzdem mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat - nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG. Hier drohen hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Kann mir die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Die Fahrerlaubnis kann immer dann entzogen werden, wenn ein Fahrzeugführer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begeht und sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist.

Wann genau im Falle einer Unfallflucht ein Fahrzeugführer ungeeignet ist, bestimmt § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB. Ungeeignet ist man, wenn man sich von einem Unfallort entfernt hat, obwohl man hätte wissen können, dass andere Menschen nicht unerheblich verletzt oder getötet worden oder schwere Sachschäden eingetreten sind. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis für entzogen.

In Ausnahmefällen lässt sich ein Führerscheinentzug aber umgehen. Nicht jede Fahrerflucht zieht auch einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. Das Gesetz spricht nämlich von „in der Regel“ – das heißt, es müssen alle Umstände betrachtet werden. Vor allem die Höhe des Schadens spielt hier eine bedeutende Rolle. Zusammen mit dem Führerscheinentzug wird auch eine Sperre zur Wiedererteilung angeordnet. Die so genannte Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Unter Umständen kann die Sperrfrist auf lebenslang angeordnet werden.

Nach Ablauf der Sperrfrist bekommt man nicht seinen Führerschein zurück. Vielmehr muss man einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen.

Gibt es bei Fahrerflucht Punkte in Flensburg?

Bei Verstößen im Straßenverkehr legt der Bußgeldkatalog insbesondere die Anzahl der Punkte fest, die ein Verkehrsverstoß nach sich zieht.. Für eine Straftat wie die Unfallflucht legt der Bußgeldkatalog drei Punkte fest. Allerdings können für mehrere Vergehen die Punkte addiert werden, wer zum Beispiel eine Fahrerflucht begeht und am Steuer telefoniert, der bekommt vier Punkte eingetragen.

Wie bekomme ich meinen Führerschein nach der Entziehung zurück?

Damit ein Führerschein rechtzeitig wieder ausgestellt werden kann, sollte man etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Allerdings ist das Auto ist für viele zum alltäglichen Transportmittel geworden. Gerade wer beruflich darauf angewiesen ist, den trifft eine Entziehung der Fahrerlaubnis schwer.. Im Einzelfall ist es möglich, , die Sperrfrist nachträglich zu verkürzen. Der Gesetzgeber hat das in § 69 a Absatz 7 StGB geregelt. Man kann den Führerschein also vorzeitig zurückbekommen, dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zum einen ist die Verkürzung der Sperrfrist frühestens nach drei Monaten zulässig, bei wiederholtem Fehlverhalten sogar frühestens nach einem Jahr. Die Verkürzung liegt im Ermessen des Gerichts. Es empfiehlt sich daher einen Fachanwalt zu kontaktiere, der beim zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden begründeten Antrag stellt.

Ich werde der Fahrerflucht beschuldigt – wie verhalte ich mich?

Häufig hat ein Passant den Unfall beobachtet und das Kennzeichen notiert. Der Passant informiert dann die Polizei oder den Halter des geschädigten Fahrzeuges. Über das Kennzeichen kann die Polizei dann an den Halter des geflüchteten Fahrzeuges ermitteln.

Sobald man Kenntnis von einem Strafverfahren hat, sollte man sich umgehend an einen Anwalt für Strafrecht wenden.

Als Beschuldigter sollte man keine Angaben zu dem Vorfall machen, auch als Angehöriger des Beschuldigten darf man schweigen! Das wirkt sich auch nicht ungünstig auf den Tatvorwurf aus. Meist möchte man die ganze Sache einfach erklären, zum Beispiel, weil man meint, man habe aus einem wichtigen Grund gehandelt oder man ist überzeugt, gar keinen Unfall begangen zu haben. Das sollte jedoch unbedingt vermieden werden, da es oft als Ausrede gewertet wird. Die Polizei wird das Fahrzeug in jedem Fall untersuchen wollen und einen Gutachter beauftragen. Ein Gutachter soll dann klären, ob der Unfall wahrnehmbar gewesen ist , zum Beispiel haptisch (Ruck), akustisch (Knall) oder optisch.

Wird man einer Unfallflucht beschuldigt, ist man nicht verpflichtet aktiv an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. Auch wenn die Polizei fragt, wo sich das Fahrzeug befindet, muss man keine Antwort geben. Allerdings ist die Polizei berechtigt, das Fahrzeug zu untersuchen, sobald sie es auffindet.

Ob es sinnvoll ist, Angaben zum Tatvorwurf zu machen, wird ein erfahrener Rechtsanwalt prüfen, nachdem er Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.

Vorladung von der Polizei – muss ich aussagen?

Nachdem die Polizei von einer möglichen Unfallflucht erfahren hat, leitet sie das sogenannte Ermittlungsverfahren ein. Als Betroffener bekommt man eine Vorladung zugesendet und wird aufgefordert, sich bis zu einer gewissen Frist zum Tatvorwurf zu äußern, entweder schriftlich oder direkt auf dem Polizeirevier.

Davon sollte man sich auf keinen Fall in die Irre führen lassen. Als Beschuldigter hat man keine Pflicht, Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Lässt man sich auf eine Vernehmung ein, führt das oft zu negativen Folgen. Die Polizei stützt ihre Annahmen häufig auf eine bloße Vermutung, solange man nicht weiß, welche Informationen über den Unfall bekannt sind, sollte man auch keine Aussage treffen. Ob dies überhaupt sinnvoll ist, entscheidet ein Rechtsanwalt, nachdem er Einsicht in die Akte genommen hat.

Als Beschuldigter muss man weder auf dem Polizeirevier erscheinen, noch schriftliche oder mündliche Angaben machen. Dadurch entstehen keine Nachteile! Im besten Falle kontaktiert man einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser setzt sich dafür ein, dass es nicht zu einer Verurteilung kommt und dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Im besten Falle kann ein Anwalt für Strafrecht eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Ein Anwalt für Strafrecht wird zunächst die Ermittlungsakte auswerten. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann beurteilen, ob ein Tatnachweis möglich ist. Die Staatsanwaltschaft muss insbesondere nachweisen, ob der Beschuldigte tatsächlich der Fahrer gewesen ist und ob der Unfall vom Fahrer bemerkt worden ist.

Selbst wenn die Unfallflucht nachweisbar ist, kann ein Anwalt für Strafrecht zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft anregen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Sollte die Staatsanwaltschaft einer Einstellung nicht zustimmen, wird ein Anwalt für Strafrecht auf eine milde Sanktion hinwirken. Gegebenenfalls lässt sich ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern.

Weitere Fragen? - Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Weitere Fragen? - Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Unfallflucht begangen zu haben oder wenn Sie bereits eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Sollte Ihnen ein Besprechungstermin in der Kanzleiräumen von Rechtsanwalt Dietrich nicht möglich sein, können Sie Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine E-Mail schreiben. Rechtsanwalt Dietrich tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Er hat eine jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht.

Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie auf unserer Internetseite www.strafverteidiger-fahrerflucht.de