Verbreitung kinderpornographischer Werke - § 184b StGB – Fachanwalt für Strafrecht hilft schnell und diskret
Häufig geraten Mandanten in das Visier der Ermittlungsbehörden, weil bei einem Partner eines Tauschrings oder einer Internetbörse kinderpornographische Werke gefunden worden sind. Das Internet birgt viele Gefahren, so zum Beispiel, wenn man versehentlich beim Download von Erwachsenenpornographie Kinderpornographie herunterlädt. Auch können bei Durchsuchung des Zahlungsverkehrs eines Verdächtigen Zahlungen wegen erhaltener pornographischer Werke entdeckt werden.
Sie möchten nun wissen, wann Sie sich des Verbreitens oder des Besitzes von Kinderpornographie nach §184b StGB strafbar gemacht haben und wie Sie erkennen, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Weiterhin möchten Sie wissen, wann das Besitzen oder Verbreiten von Kinderpornographie gemäß §184b StGB verjährt ist und ob Sie die beschlagnahmten Datenträger zurückbekommen.
Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit vielen Jahren als Strafverteidiger in Berlin und deutschlandweit. Er hat viel Erfahrung mit Mandanten, denen der Besitz und das Verbreiten von Kinderpornographie nach §184b StGB vorgeworfen wird.
Rechtsanwalt Dietrich bespricht hier folgende Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften:
- Was ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften?
- Ich habe ein Foto von meiner unbekleideten 12 Jährigen Tochter gemacht und auf meinem Computer gespeichert. Besitze ich eine kinderpornographische Schrift?
- Wie erlangt die Polizei Kenntnis vom Besitz oder des Verbreitens von Kinderpornographie?
- Muss ich einer Vorladung Folge leisten?
- Muss ich an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen?
- Ich habe mir auf einer Pornowebseite Pornos mit Kindern angesehen aber nicht gespeichert. Habe ich mich strafbar gemacht?
- Was ist Cybergrooming?
- Was ist, wenn ich nicht gemerkt habe, dass ich Kinderpornographie gedownloaded oder gespeichert habe?
- Was ist, wenn die Darsteller zwar älter sind, aber als Kinder „in Szene“ gesetzt werden?
- Einem Freund habe ich ein japanisches pornographisches Anime-Video mit Kindern weitergegeben. Liegt ein Besitz Verschaffen kinderpornographischer Werke vor?
- Ich habe in Polen einen Kinderpornofilm gekauft und dort weiter verkauft. Strafbar nach deutschen Recht?
- Was muss ich Wissen und Wollen?
- Wann verjährt das Verbreiten oder Besitzen von Kinderpornographie?
- Wie merke ich, dass gegen mich ermittelt wird?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Gibt es Strafverschärfungen?
- Muss ich mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen?
- Wie lange dauert ein Verfahren?
- Wer trägt die Kosten für die Gutachten?
- Bekomme ich meine beschlagnahmten Datenträger zurück?
- Wann sollte ich einen Anwalt aufsuchen?
- Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Was ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften?
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren wird gemäß §184b Absatz 1 StGB bestraft, wer
- eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3 StGB, wenn sie zum Gegenstand hat:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- Bei den Varianten b) und c) handelt es sich um die neu eingeführte Strafbarkeit von sogenannten „Posing“-Bildern.
- es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
- eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des §184d Absatz 1 Satz 1 StGB zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
In § 184b Absatz 1 Nummer 1 StGB ist das Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen kinderpornographischer Werke unter Strafe gestellt.
In § 184b Absatz 1 Nummer 2 StGB ist das „Besitz Verschaffen an einen Dritten“ unter Strafe gestellt, wenn ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen dargestellt wird. Das Herstellen, Beziehen, Liefern oder vorrätig Halten, um es zu Verbreiten oder um einem Dritten Besitz daran zu verschaffen ist in den Nummern 3 und 4 unter Strafe gestellt.
Wer nur sich selbst Besitz an einem kinderpornographischen Werk verschafft oder dieses besitzt, wird nach §184b Absatz 3 StGB milder bestraft.
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist der Kinder- und Jugendschutz, der Schutz Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch sowie der Schutz vor ungewollter Konfrontation mit kinderpornographischen Werken. Die Norm wurde erst 2016 neu verfasst und vieles ist daher in den Urteilen der Gerichte noch umstritten.
Unter Strafe gestellt ist das Verbreiten von Kinderpornographie jeglicher Art. So fallen auch Filme, Fotos oder Literatur darunter. Beim „Verbreiten“ fallen auch Trickfilme und ähnliche Darstellungen unter die Strafbarkeit. Wenn man das Werk nur besitzt, beziehungsweise man sich Besitz daran verschaffen will, muss für eine Strafbarkeit das Werk ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen.
Ich habe ein Foto von meiner unbekleideten 12 Jährigen Tochter gemacht und auf meinem Computer gespeichert. Besitze ich eine kinderpornographische Schrift?
Unter den Begriff „kinderpornographische Schriften“ fallen alle Darstellungen, auch Bild- und Tonträger sowie Datenspeicherungen auf dem Computer von noch nicht 14 jährigen Kindern, wenn sie folgendes zeigen:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweisen unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung, oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Damit fallen fast alle „Posing“-Bilder von unbekleideten Kindern unter die Norm. Dies gilt auch, wenn es das eigene Kind ist. Auch das Speichern auf dem Computer gilt als ein „Besitzen“ einer kinderpornographischen Schrift. Hier kann eine mildere Strafbarkeit nach §184b Absatz 3 StGB vorliegen, weil man das Werk nur besitzt und nicht verbreitet. §184b Absatz 3 StGB stellt es unter Strafe, wenn man es unternimmt, sich Besitz an einem kinderpornografischen Werk zu verschaffen oder ein solches besitzt, allerdings nur dann wenn es ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigt. Im Fall kommt es also darauf an, ob man das Bild, welches man von der eigenen Tochter gemacht hat, den oben genannten Kriterien entspricht. Bei der Einordnung des Werkes als „pornographisch“ kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Wenn man beispielsweise von seinen Kindern ein Foto am FKK Strand macht, dürfte regelmäßig keine Kinderpornographie vorliegen, wenn nicht gezielt Geschlechtsteile in sexuell aufreizender Pose gezeigt werden. Ein Strafverteidiger wird bei beschlagnahmten Fotos, die nur die eigenen Kinder zeigen prüfen, ob hier schon Kinderpornographie vorliegt.
Wie erlangt die Polizei Kenntnis vom Besitz oder des Verbreitens von Kinderpornographie?
Die Landeskriminalämter suchen unentwegt in Tauschringen nach IP-Adressen von Anbietern von Kinderpornographie. Anschließend folgt eine Hausdurchsuchung, bei der Festplatten und Daten gesichtet werden. So kommt man an Adressen und IP-Adressen von weiteren Tauschringpartnern heran. Gegen diese wird dann auch ermittelt.
Muss ich einer Vorladung Folge leisten?
Einer Vorladung vor der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Sie sollten in einem solchen Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Vorladungen vor Staatsanwaltschaft oder Gericht müssen Sie allerdings Folge leisten. Sonst droht Ihnen Erzwingungshaft.
Muss ich an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen?
Als Angeklagter muss man an einer Hauptverhandlung vor Gericht teilnehmen. Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, so dass neben den Verfahrensbeteiligten auch Gerichtsbesucher, Schaulustige oder Pressevertreter teilnehmen können. Eine öffentliche Hauptverhandlung kann zu erheblichen Nachteilen im Umfeld des Angeklagten führen. So drohen Ausgrenzung und üble Nachrede. Ein Strafverteidiger kann aber unter bestimmten Umständen anregen, dass die Strafsache statt in einer Hauptverhandlung in einem Strafbefehlsverfahren entschieden wird. Im Strafbefehlsverfahren wird schriftlich entschieden. Es findet also keine öffentliche Gerichtsverhandlung statt, an der ein Angeklagter deshalb auch nicht teilnehmen muss.
Ich habe mir auf einer Pornowebseite Pornos mit Kindern angesehen, diese aber nicht gespeichert. Habe ich mich strafbar gemacht?
Nach § 184b Absatz 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen oder diese besitzt. Wenn man sich die Videos nur im Browser ansieht, werden sie nicht dauerhaft auf dem Rechner gespeichert, sondern nur im Cache zwischengespeichert.
In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg nahmen die Richter ein „Besitzen“ eines kinderpornographischen Werkes in einem solchen Falle trotzdem an, weil der Film im Cache des Computers zwischengespeichert wird. Wenn man allerdings die Bilder gleich nach dem Betrachten aus dem Browser-Cache löscht hat man nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung regelmäßig keinen nachweisbaren Vorsatz auf das Besitzen.
Ein Strafverteidiger wird in solchen Fällen prüfen, ob ein Willen hinsichtlich des Besitzens kinderpornographischer Werke vorlag.
Was ist Cybergrooming?
Cybergrooming ist die Kontaktaufnahme mit Minderjährigen über soziale Netzwerke wie facebook, Twitter, instagram oder snapchat oder auch über Online-Spiele. Dabei suchen erwachsene Menschen Kontakt mit Minderjährigen, um mit ihnen per E-Mail, Chat oder Webcam sexuell zu interagieren. Es kann dabei auch zur Anfertigung von sexuellen Fotos des Minderjährigen kommen. Wenn man pornographische Werke an eine Person unter 18 Jahren verschickt, macht man sich regelmäßig des Verbreitens Pornographischer Werke nach § 184b StGB strafbar. Man darf als keine Nacktbilder von sich an unter 18 Jährige versenden. Weiterhin hat man sich in solchen Fällen gegebenenfalls noch des sexuellen Missbrauchs an Kindern nach § 176 und 176a StGB strafbar gemacht.
Was ist, wenn ich nicht gemerkt habe, dass ich Kinderpornographie heruntergeladen oder gespeichert habe?
Man besitzt Kinderpornographie nur, wenn ein Besitzwille vorliegt und man tatsächliche Verfügungsmacht darüber hat. Wenn man nicht weiß, dass man solche Werke besitzt, liegt regelmäßig kein Besitzwille vor. Bei vielen auf dem Rechner gefundenen Werken wird es aber schwer, glaubhaft zu machen, dass man davon nichts wusste. Die Ermittlungsbehörden können auch nachweisen, ob eine Datei geöffnet wurde. Der Besitz und Besitzwille muss aber grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden.
Was ist, wenn die Darsteller zwar älter sind, aber als Kinder „in Szene“ gesetzt werden?
Oftmals gibt es pornographische Werke, bei denen zwar erwachsene Darsteller spielen, die Protagonisten jedoch als Kinder verkleidet erscheinen.
Ob dies unter Kinderpornographie fällt, bestimmt sich nach der Sicht eines objektiven Betrachters. Wenn dieser die Darsteller für Kinder halten könnte, liegt in der Regel ein kinderpornographisches Werk vor.
Einem Freund habe ich ein japanisches pornographisches Anime-Video mit Kindern weitergegeben. Liegt ein Verschaffen kinderpornographischer Werke vor?
Nach § 184b Absatz 1 Nummer 2 StGB wird bestraft, wer einer anderen Person kinderpornographische Werke, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft. Ein Anime-Film stellt kein tatsächliches Geschehen dar. Das Geschehen könnte aber, je nach Aufmachung, ein wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen. Hier gibt es gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger, der prüfen wird, ob auch bei einem Zeichentrickfilm ein wirklichkeitsnahes Geschehen vorliegt. Im Übrigen ist die Herstellung kinderpornographischer Werke nach Nummer 3 nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt.
Ich habe in Polen einen Kinderpornofilm gekauft und dort weiter verkauft. Strafbar nach deutschen Recht?
Nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip macht man sich bei bestimmten Straftaten auch dann in Deutschland strafbar, wenn man die Straftat im Ausland begangen hat oder als Ausländer in Deutschland oder auch im Ausland begangen hat. Dem Weltrechtsprinzip unterliegen überwiegend Straftatbestände, die das Völkerrecht verletzen. Das Besitzen und Verbreiten kinderpornographischer Werke fällt aber auch unter das Weltrechtsprinzip. Man hat sich also in der Regel strafbar gemacht, wenn man sich oder jemanden anderes Besitz an kinderpornographischen Werken im Ausland verschafft.
Was muss ich wissen und wollen?
Um wegen Besitzes und Verbreitens von Kinderpornographie nach § 184b StGB bestraft zu werden, muss sogenannter Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „kinderpornographisch“ müssen dem Beschuldigten alle Umstände bekannt sein, die das Werk als kinderpornographisch gelten lassen.
Wenn man zum Beispiel im Geschäft oder über das Internet legal einen normalen Pornofilm (mit erwachsenen Darstellern) kauft und dann beim Betrachten überraschend feststellt, dass es sich um einen Kinderporno handelt, hat man sich regelmäßig über das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit der abgebildeten Personen geirrt und keinen Vorsatz hinsichtlich des Besitzes von Kinderpornographie. Man hat sich dann, wenn man den Film anschließend nicht wiederholt anschaut, in der Regel nicht des Besitzes kinderpornographischer Werke strafbar gemacht. Nur wenn man den Film im Bewusstsein anschaut, dass es sich um Kinderpornographie handelt, macht man sich strafbar. Dann liegt ein Besitzwille hinsichtlich Kinderpornographie vor.
An dem Wissen im Hinblick auf „kinderpornographisch“ kann es zum Beispiel in folgender Situation fehlen: Man bestellt über das Internet einen normalen Pornofilm mit erwachsenen Darstellern. Tatsächlich, was der Besteller nicht weiß, enthält dieser Film (auch) kinderpornographische Szenen. Dieser Film wird dann im Zuge einer Hausdurchsuchung von der Polizei ungeöffnet aus dem Briefkasten heraus oder auch in einem ungeöffneten Umschlag aus der Wohnung heraus beschlagnahmt. Der Besteller hat den Film dann zwar besessen, weil er sich in seiner Herrschaftsgewalt befand, aber es fehlte an dem Willen, dem Vorsatz, im Hinblick auf da Tatbestandsmerkmal „kinderpornographisch“. Ähnlich kann es sich auch verhalten, wenn man eine Vielzahl von Filmen auf einen Schlag erhalten hat, ohne bisher alle angeschaut zu haben und deshalb nicht weiß, dass sich auch ein kinderpornographischer Film darunter befindet.
Im Fall des § 184b Absatz 1 Nummer 4 StGB, dem Herstellen, Beziehen, Liefern, Anbieten, Bewerben oder Vorrätig halten, muss zusätzlich gewollt sein, dass die Werke nach Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden. Das heißt, dass sie verbreitet werden sollen oder dass Besitz der Werke für eine andere Person verschafft werden soll.
Wann verjährt das Verbreiten oder Besitzen von Kinderpornographie?
Das einfache Verbreiten oder Besitzen von Kinderpornographie verjährt gemäß § 78 Absatz 3 StGB nach fünf Jahren nach Vollendung der Tat, das gewerbsmäßige Verbreiten oder Besitzen kinderpornographischer Werke verjährt nach zehn Jahren. Die Tat ist allerdings solange noch nicht vollendet, wie man die pornographischen Werke noch besitzt.
Wie merke ich, dass gegen mich ermittelt wird?
Häufig erfährt man erst, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen geführt wird, wenn es zu einer Hausdurchsuchung kommt. Dabei werden Festplatten und Datenträger beschlagnahmt und von der Polizei auch auf bereits gelöschte und angesehene Kinderpornographie untersucht.
Ein solches Ermittlungsverfahren kann zu erheblichen persönlichen Nachteilen im Umfeld des Beschuldigten führen. Es kann zu Ausgrenzung und Missachtung der Person des Beschuldigten führen. Deshalb sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sofort einen versierten Strafverteidiger konsultieren.
Welche Strafe erwartet mich?
Das Strafmaß für das Verbreiten oder Besitzen kinderpornographischer Werke beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der konkreten Strafverhängung spielen eventuelle Geständnisse des Beschuldigten sowie Art und Ausmaß des Schadens, das heißt Ausmaß der Verbreitung und des Schadens bei den Opfern eine Rolle.
Wenn man nur sich selbst Besitz verschaffen will oder die pornographischen Werke nur besitzt, sieht § 184b Absatz 3 StGB eine zwingende Strafmilderung vor. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wer es unternimmt, sich Besitz an einem kinderpornographischen Werk zu verschaffen, welches ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt oder ein solches Werk besitzt. Im Fall des § 184b Absatz 3 StGB beträgt die Höchststrafe also Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Gibt es Strafverschärfungen?
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird nach § 184b Absatz 2 StGB bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Dabei muss das Werk ein wirkliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Die Bande muss sich dabei zur fortgesetzten Begehung solcher Delikte verbunden haben.
Muss ich mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen?
Ein Eintrag ins Führungszeugnis findet ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten oder ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen statt. In der Praxis fallen die Verurteilungen wegen der Verbreitung von kinderpornographischer Werken in der Regel höher aus, so dass mit einem Eintrag ins Führungszeugnis zu rechnen ist. Eine Ausnahme besteht nur bei versuchtem Verbreiten von Kinderpornographie oder bei einer Verurteilung wegen Besitzes oder Besitzverschaffens. In diesen Fällen ist eine Verurteilung mit einer Haftstrafe von unter drei Monaten möglich. Es erfolgt dabei also kein Eintrag ins Führungszeugnis.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Die Auswertungszeiten nach der Beschlagnahme von Datenträgern dauern in der Regel 8 bis 10 Monate. Das ganze Verfahren kann sich dann auf über ein Jahr erstrecken. Sie werden in dieser Zeit durch Rechtsanwalt Dietrich immer auf dem Laufenden gehalten.
Wer trägt die Kosten für Gutachten?
Im Falle einer Verurteilung muss der Beschuldigte sämtliche Kosten des Verfahrens, also auch die für eventuelle Gutachten zur Auswertung der Rechner und Festplatten tragen. Wird der Angeklagte jedoch freigesprochen oder bestätigt sich der Verdacht der Ermittlungsbehörden nicht bei der Untersuchung, dann trägt die Kosten die Staatskasse.
Bekomme ich meine beschlagnahmten Datenträger zurück?
Im Falle einer Verurteilung werden die Datenträger grundsätzlich vernichtet. Nur wenn keine Anklage erhoben wird, kann ein versierter Strafverteidiger auf Herausgabe der beschlagnahmten Datenträger hinwirken.
Wann sollte ich einen Anwalt aufsuchen?
Gerade im Sexualstrafrecht kann eine Verurteilung umfangreiche soziale Probleme verursachen. Sie sollten deshalb frühzeitig von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen auf dem Gebiet der Sexualdelikte versierten Strafverteidiger aufsuchen. Nach einer Akteneinsicht kann dieser die Beweislage einschätzen und mit Ihnen die Verteidigungsstrategie besprechen. Wenn zum Beispiel nur die IP-Adresse ermittelt wurde, bedeutet dies nicht, dass zwangsläufig der Beschuldigte den Rechner benutzt hat. Manchmal werden bei Vorschaubildern auf Pornoseiten auch ungewollt kinderpornographische Werke mit (in den Cache) heruntergeladen. Ein versierter Strafverteidiger kann in solchen Fällen viel für den Beschuldigten erreichen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich betreut seit einigen Jahren auch Mandanten, die eine Anzeige wegen eines Sexualdeliktes erhalten haben.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Wenn Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend einen versierten Strafverteidiger aufsuchen. Sie können Rechtsanwalt Dietrich anonym und diskret unter den angegebenen Kontaktdaten erreichen. Sie können auch vorab eine E-Mail schreiben. Rechtsanwalt Dietrich kann sich dann mit Ihnen in