Die Körperverletzung erklärt von Rechtsanwalt Dietrich

Die Körperverletzung ist der Öffentlichkeit ein weithin bekanntes und entsprechend auch häufiges Delikt in der Strafrechtspraxis. Die Körperverletzung als Handlung an sich ist vermutlich so alt wie die Menschheit selbst und gehört zu den am häufigsten begangenen Delikten. Jährlich werden über 500.000 Körperverletzungen polizeilich erfasst.

Durch den Straftatbestand der Körperverletzung wird – grob gesagt - die körperliche Unversehrtheit des Opfers vor Angriffen durch Dritte geschützt. Im Umkehrschluss ist also die Selbstverletzung und Selbstverstümmelung straflos, solange diese nicht zum Zwecke der Untauglichkeit für den Wehrdienst geschieht.

Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich die Körperverletzung. Sie erfahren, was der Gesetzgeber alles unter einer Körperverletzung versteht und unter welchen Voraussetzungen diese strafbar ist und welche Strafe bei ihrer Verwirklichung droht.

Sie erfahren insbesondere:

Ich habe meiner Ex im Streit die Haare abgeschnitten - liegt eine Körperverletzung vor?

Nach dem Wortlaut des § 223 Abs. 1 StGB macht sich der Körperverletzung strafbar, wer eine andere Person „körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“.

Unter „Körperlicher Misshandlung“ ist eine „üble unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.“ Eine solche körperliche Misshandlung dürfte bei einem Faustschlag oder der klassischen Ohrfeige ohne weiteres gegeben sein, da das körperliche Wohlbefinden durch diese Handlungen beeinträchtigt wird. Da ein tatsächliches Schmerzempfinden beim Opfer nicht zwangsläufig mit der Verletzungshandlung einhergehen muss, behandelt die Rechtsprechung unter Umständen sogar das ohne Schmerzen einhergehende Abschneiden von Haaren als eine körperliche Misshandlung. An diesem Beispiel erkennt man das weite Feld, was theoretisch als Körperverletzungshandlung möglich ist. Daher steht mit dem Erfordernis, dass das körperliche Wohlempfinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, ein gewisses Korrektiv zur Seite. So ist zwar das Versetzen von Stromschlägen grundsätzlich als Körperverletzungshandlung zu sehen, wenn das Opfer jedoch nur ein leichtes Kribbeln verspürt, greift eben dieses erwähnte Korrektiv.

Kann man eine Körperverletzung auch durch andere Art und Weise als klassische Verletzungen begehen?

Das Delikt der Körperverletzung erfasst auch die Gesundheitsschädigung. Darunter ist „jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes, gleichgültig auf welche Art und Weise er versucht wird und ob das Opfer dabei Schmerzen empfindet“ zu verstehen.

Schon an dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Körperverletzung im Raum steht, wenn das Opfer nicht im klassischen Sinne verletzt wird, sondern anderweitig auf dieses Einfluss genommen wird, um körperliche Funktionen, bzw. Verhalten zu verändern. Zu denken ist also auch an das (heimliche) Verabreichen von Rauschmitteln, wie bspw. KO-Tropfen, Schlafmittel, Drogen, etc. Mit diesen Stoffen im Körper geht zwangsläufig eine Veränderung der körperlichen Funktionen einher und schon allein durch das Verabreichen dieser Stoffe kommt eine Körperverletzung in Frage. Da diese Veränderung mithilfe von Stoffen geschieht, steht sogar eine gefährliche Körperverletzung im Raum, die nämlich dann zum Tragen kommt, wenn eine Körperverletzung mit „Hilfsmitteln“ begangen wird. Dies wird von RA Dietrich weiter unten erläutert.

Ich habe jemanden mit einer Krankheit angesteckt, ist das strafbar?

Das kommt darauf an, ob dieses Anstecken absichtlich geschehen ist und ob es sich um eine schwere Krankheit handelt. Wenn man erkältet ins Büro geht und daraufhin der Kollege krank wird, stellt das keine Körperverletzung dar.

Anders stellt sich das Ganze allerdings dar, wenn im Wissen der eigenen HIV-Erkrankung ungeschützt mit dem Opfer geschlafen wird, ohne dieses über die eigene Krankheit aufzuklären. Da mit der Infektion eine Gesundheitsschädigung einhergeht, muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass zumindest eine (versuchte) Körperverletzung vorliegt. Da es sich bei der AIDS-Erkrankung auch im eine lebensgefährdende Krankheit handelt, muss sogar an die sog. Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung gedacht werden, die jede Körperverletzung, die mittels eine lebensgefährdenden Behandlung begangen wird, schärfer bestraft. Die gefährliche Körperverletzung wird weiter unten nochmals erläutert.

Liegt bei Mobbing, Stalking oder Aufwecken eine Körperverletzung vor?

Allein durch den Akt des Mobbens oder Stalkens wird die Körperverletzung nicht begangen. Es kommt jedoch auf die beim Opfer erzielte Wirkung an, da eine sich das Vorliegen einer Körperverletzung auch an den eingetretenen Folgen beim Opfer bemisst. Wenn das Mobben oder Stalken dazu führt, dass das Opfer unter Schlaflosigkeit, Angstzuständen, Atemnot, etc. leidet, muss davon ausgegangen werden, dass bei diesem eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist, und damit tatsächlich auch eine Körperverletzung möglich ist.

Das Aufwecken an sich stellt keine Körperverletzung dar, da alleine das Aufwecken kein Hervorrufen eines körperlich nachteiligen Zustandes ist. Auch hier ist jedoch wieder fein zu unterscheiden, ob dieses Wecken absichtlich geschieht und ob durch häufiges Aufwecken beispielsweise dann tatsächlich ein Erschöpfungszustand beim Opfer erreicht wird, der dann im Rahmen der Gesundheitsschädigung relevant wird.

Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass stets eine tatsächliche körperliche Auswirkung beim Opfer verlangt wird, eine seelische Erschütterung oder beispielsweise ein Ekelgefühl allein genügt jedenfalls nicht, solange diese nicht mit körperlich messbaren Folgen wie beispielsweise Erbrechen, Herzrasen, o.Ä. einhergeht.

Was muss man wissen, um sich wegen Körperverletzung strafbar zu machen?

Die Körperverletzung gem. § 223 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Das heißt, man muss wissen und wollen, dass er eine andere Person verletzt wird.

Was ist die Folge, wenn das Opfer die Körperverletzung selber wollte und was ist die Folge einer solchen Einwilligung in die Körperverletzung?

Man spricht in diesem Zusammenhang von „Einwilligung“. Das Opfer kann unter bestimmten Voraussetzungen nämlich auch in die Körperverletzung am eigenen Körper einwilligen.

Diese Möglichkeit hat das Gesetz mit dem § 228 StGB geschaffen.

Darin heißt es: „Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“

Die Einwilligung ist hier kein bloß passives Geschehenlassen, sondern das bewusste Einverstandensein mit der Rechtsverletzung. Damit das „Opfer“ in seine eigene Körperverletzung einwilligen kann, muss eine Einwilligung tatsächlich wirksam sein. D.h. sie muss von einem einsichts- und urteilsfähigen Verletzten erteilt worden sein, und zwar ernstlich, freiwillig und in Kenntnis ihrer Reichweite. Dieses Erfordernis der Einsichtsfähigkeit macht häufig eine umfassende Aufklärung über die mit der Verletzungshandlung einhergehenden Folgen nötig.

Wichtiges Beispiel in diesem Zusammenhang ist der sog. „Ärztliche Heileingriff“. Hierunter ist zu verstehen, wenn eine „in die Körperintegrität eingreifende Behandlung, vorgenommen wird, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen oder zu lindern“.

Es leuchtet ein, dass die Rechtsprechung Wege finden musste, um den Chirurgen, der den Bauch eines Patienten mit einem Skalpell öffnet, anders behandeln zu können, als denjenigen, der dieselbe (ohne Zweifel) Körperverletzungshandlung an einem anderen Menschen vornimmt - allerdings ohne Chirurg zu sein. Voraussetzungen, damit der Arzt sich nicht dem Vorwurf einer Körperverletzung ausgesetzt sieht, ist zum einen, dass dieser ärztliche Eingriff „indiziert“ ist, also, wenn er nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Erreichung eines der genannten Zwecke angezeigt ist. Der Arzt muss also grob gesprochen im Sinne des Patienten handeln und mit dem Eingriff auch Besserung der Krankheit oder Linderung von Schmerzen verfolgen wollen. Weitere Voraussetzung ist hier, dass der Eingriff „lege artis“, also kunstgerecht ausgeführt wird. Bei seiner Vornahme müssen die anerkannten Regeln der Heilkunst beachtet werden. Der Arzt kommt dem Erfordernis, eine wirksame Einwilligung des Patienten zu erreichen, durch das Führen des „Aufklärungsgespräches“ nach.

Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Stechen eines Tattoos, Piercings oder ähnlich dauerhaftem Körperschmuck wie Branding, Tunnels, etc. Ganze Berufszweige gäbe es nicht, wenn die Kunden in die an ihrem Körper – formal betrachtet – vorgenommenen Körperverletzungen nicht einwilligen könnten.

Um das erkennbar weite Feld der Einwilligungsmöglichkeit in sämtlich denkbare Verletzungen wiederum einschränken zu können, darf die Tat „nicht gegen die guten Sitten“ verstoßen. Die „guten Sitten“ können sich im Laufe der Zeit erheblich ändern und ein Blick in die heutige liberale Gesellschaft mit der Billigung von Tätowierungen, Piercings, Sado-Maso Sexualpraktiken, etc. verrät, dass wir in einer Zeit leben, in der die Möglichkeit des Einzelnen in die eigene Körperverletzung einzuwilligen sehr umfassend ist. Deutliche Grenzen stellen Amputationen, Sterilisierungen, Kastrationen, großflächige Verbrennungen, Verstümmelungen im Gesicht und ähnliches dar.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei der Begehung einer einfachen Körperverletzung?

Der § 223 StGB gibt auch das Strafmaß vor. In Frage kommen:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gem. § 38 StGB oder
  • Geldstrafe gem. § 40 StGB

Unter Umständen ist die Verhängung von Berufsverbot gem. § 70 StGB möglich, wenn die Körperverletzung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes geschehen ist.

Ich habe jemanden öffentliche eine Ohrfeige gegeben – kann dies eine Beleidung darstellen?

Die einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB findet sich in vielen anderweitig strafbaren Delikten im StGB wieder. Dort ist sie entweder als genau diese Körperverletzung mit erfasst oder diese Delikte fangen Tätigkeiten auf, die als einfache Körperverletzung an sich nicht strafbar sind.

Ein Beispiel, wo die Grenze zur Körperverletzung an sich nicht erreicht ist, jedoch mit dieser verwandt ist, stellt die sog. tätliche Beleidigung gem. § 185 StGB, 2. Begehungsalternative dar. Eine Beleidigung kann nämlich nicht nur durch ein Beschimpfen des Gegenübers geschehen, sondern beispielsweise durch eine Ohrfeige oder ein Anspucken. Die Ohrfeige ist zwar für sich genommen eine Körperverletzung (siehe oben) - wenn sie jedoch vorgenommen wird, um jemanden verächtlich zu machen und nicht zu verletzen, ist diese Handlung somit auch als Beleidigungsmittel denkbar. Anderes Beispiel wäre eine Beleidigung durch Anspucken. Das Anspucken an sich dürfe zumeist keine Körperverletzung darstellen, denn ein Ekelgefühl. beim Gegenüber genügt ja gerade nicht. Erst durch das Zusammenspiel mit dem dahinterstehenden Beleidigungselement entwickelt dieses Anspucken eine größere schwerer wiegende Bedeutung.

Ich habe als Lehrer einem Schüler kräftig am Arm gepackt – hat dies besondere Konsequenzen?

Weiteres Beispiel für die Verknüpfung der Körperverletzung mit weiteren Delikten ist die Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB.

Darin heißt es: „Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“

Hier wird derjenige stärker bestraft, der eine Körperverletzung als Amtsträger begeht. Hieran wird deutlich, dass eine Verletzungshandlung durch denjenigen, der sie begeht unterschiedlich wahrgenommen werden kann.

Ich habe einen Polizisten geschlagen – Was ist ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Eine fast spiegelbildliche Folge ist bei dem Delikt des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB zu beobachten.

In dieser Norm heißt es unter anderem: „Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hier wird deutlich, dass es auch eine Rolle spielt, wer Opfer einer Körperverletzung wird. In diesem Fall wird die Körperverletzung unter Umständen anders bewertet, wenn sich diese gegen einen Amtsträger o.Ä. richtet.

Mein Kind hat mich angelogen, deshalb habe ich es geschlagen – liegt eine Misshandlung von Schutzbefohlenen vor?

Auch im Rahmen des § 225 StGB, der die Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Gegenstand hat, ist es bedeutsam, gegen wen sich die Körperverletzung richtet.

Darin heißt es unter anderem: „Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die (...) seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, (…) seinem Hausstand angehört, (...) von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder (…) ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“

Auch hier taucht die Gesundheitsschädigung, von der in der Körperverletzung gem. § 223 StGB die Rede ist wieder auf und entwickelt im Zusammenhang mit bestimmten Opfermerkmalen eine besondere beachtenswerte Wirkung. Ob das Schlagen seines Kindes neben einer Körperverletzung auch eine Misshandlung von Schutzbefohlenen darstellt, ist davon abhängig, ob eine rohe Misshandlung vorliegt. In der Regel wird ein einmaliges Schlagen mit der Hand diese Voraussetzung nicht erfüllen. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn z.B. ein Säugling geschlagen wird oder Schlagmittel wie Stöcke oder Gürtel verwendet werden.

Ich habe meine Ehefrau geschlagen, damit sie mir ihr Handy gibt – liegt eine Nötigung vor?

Mit der Körperverletzung verwandt ist auch das Delikt der Nötigung gem. § 240 StGB.

Hierin heißt es nämlich, „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Auch hier ist die Körperverletzung mit einem anderen Delikt in Verbindung gebracht. Zweck der Körperverletzung ist es, ein Verhalten des Opfers zu erzwingen. Wenn man also seine Ehefrau schlägt, damit diese ihr Handy herausgibt, liegt neben einer Körperverletzung auch eine Nötigung vor.

Ich hatte nicht vor, jemanden zu verletzen – kann ich trotzdem wegen Körperverletzung bestraft werden?

Schon begrifflich noch stärker verwandt mit der sogenannten einfachen vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB ist die sog. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB.

In dieser Norm ist geregelt: „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Entscheidender Unterschied zur oben erklärten (vorsätzlichen !) Körperverletzung ist gerade das Fehlen des Vorsatzes – also, das Wissen und Wollen der Verletzungsfolge. Im Rahmen des § 229 StGB kommt es also zum gleichen Erfolg, allerdings war diese Folge von vornherein gar nicht gewollt sondern ist entweder durch ein Versehen oder eine Verkettung ungünstiger Umstände eingetreten, die jeweils der Beschuldigte zu vertreten hatte. Dies kann beispielsweise durch die Nichtbeachtung von Sicherheitsregeln geschehen oder durch einen Moment der Unaufmerksamkeit. Bildlich gesprochen will der Täter hier den eingetretenen Erfolg der Körperverletzung überhaupt nicht. Die Verletzung hat er jedoch trotzdem in einer gewissen Art und Weise zu verantworten. Die Abgrenzung ist hier häufig schwer. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kann erfolgen, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen hat.

Ich habe mit einem Stock geschlagen - liegt eine gefährliche Körperverletzung vor?

Ein weiterer „großer Bruder“ der Körperverletzung ist die sog. Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB. Hier wird auf die Art und Weise abgestellt, in welcher Form die Körperverletzung begangen wird.

In § 224 StGB heißt es: „Wer die Körperverletzung (…) durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,(…) mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, (…) mittels eines hinterlistigen Überfalls, (…) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder (…) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft.“

Entscheidender Unterschied für die „Aufwertung“ der „einfachen“ Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung ist also das Tatmittel des Täters. Die Norm selbst zählt die wichtigsten Kategorien bereits auf und damit wird deutlich, dass das Gebiet der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB an sich bereits schnell verlassen wird, sobald irgend eine Art von „Hilfsmittel“, oder besonders verwerflicher Begehungsweise bei Verwirklichung der Körperverletzung mit einbezogen wird. Durch diese „gefährliche“ Tatbegehung wird der Strafrahmen von ursprünglich maximal drei Jahren auf maximal zehn Jahre ausgeweitet. Der Beschuldigte sieht sich also einer weit schwereren Bestrafungsfolge ausgesetzt.

Welche Strafe droht, wenn das Opfer aufgrund der Körperverletzung ein Auge verliert?

In ähnlichem Licht ist die sog. Schwere Körperverletzung in § 226 StGB zu betrachten. Hier stellt der Gesetzgeber nicht auf die Gefährlichkeit der Tatbegehung ab, sondern auf die mit der Tat einhergehenden schweren Folgen beim Opfer, die die Verletzungshandlung nach sich zieht.

Der Gesetzgeber hat hier u.a. festgehalten: „Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person (…) das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, (…) ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder (...) in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Deutlich wird, dass hier nicht primär auf die Verletzungshandlung oder die abstrakte Gefährlichkeit dieser abgestellt wird, sondern darauf, ob das Opfer der Verletzungshandlung besonders schwer verletzt wurde oder zukünftige Folgen der Verletzungshandlung zu beklagen sind. Auch hier wird der Strafrahmen auf erhebliche maximal zehn Jahre angehoben.

Was ist eine Körperverletzung mit Todesfolge?

Extremfall der möglichen schweren Folge einer Körperverletzung ist der Eintritt des Todes. Dieser Fall wird vom Gesetz im Rahmen des § 227 StGB, der sog. Körperverletzung mit Todesfolge erfasst. Diese Norm lautet u.a.:

„Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226 a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

Das Opfer der Körperverletzung muss durch die Folgen dieser Körperverletzung sterben. Diesen Tod hat der Beschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt gewollt, sondern diese schwere Folge ist durch besondere Umstände eingetreten, die im Zusammenhang mit der Körperverletzungshandlung stehen. In dem Todeserfolg muss sich die der Verwirklichung der Körperverletzung eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben. Die Rechtsprechung stellt also darauf ab, ob man vorhersehen konnte, dass das Opfer möglicherweise stirbt.

Was ist die Beteiligung an einer Schlägerei?

Im Zusammenhang mit der Körperverletzung ist auch das Delikt der Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB zu nennen.

„Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.“

Allein die abstrakte Gefahr, die sich ergibt, wenn mehrere Menschen sich eine Schlägerei liefern ist der Grund für dieses Delikt. Die Gefahr, dass sich bei einer Schlägerei ernsthafte Verletzungen ergeben im Zusammenspiel mit dem Problem, den jeweiligen Täter vermutlich wegen des damit einhergehenden Chaos gar nicht zweifelsfrei identifizieren zu können, ist der Grund für dieses recht anschauliche Delikt, das auf dem alten Grundsatz „mitgerauft, mitbestraft“ beruht.

Wird jede Körperverletzung automatisch verfolgt?

Antwort auf diese Frage gibt der § 230 StGB. Denn darin ist in Abs. 1 geregelt:

„Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.“

Bei der einfachen Körperverletzung gem. § 223 und der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um sog. Antragsdelikte. Da diese Delikte so schnell verwirklicht sind und das Opfer in vielen Fällen gar kein wirkliches Interesse an der Strafverfolgung hat, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Strafverfolgung nur dann angestoßen wird, wenn das Opfer ausdrücklich auf der Verfolgung des Tat besteht. Zu denken ist an eine aus dem Ruder geratene Diskussion unter Bekannten unter Alkoholeinfluss, bei der die „Hand ausgerutscht ist“ und Alle das Geschehene am nächsten Tag bereuen und sich wieder versöhnen. Nötig ist in diesem Falle ein sog. „Strafantrag“. Der Strafantrag ist gem. § 77 b StGB innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen, kann jedoch auch im Nachhinein widerrufen werden.

In bestimmten Fällen kann eine Körperverletzung trotz Fehlens eines Strafantrages verfolgt werden, nämlich dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht. Dies kann angenommen werden, wenn die Tat große Resonanz in der Öffentlichkeit erfahren hat oder davon ausgegangen werden muss, dass die Tat trotz Verzicht des Opfers aus dem üblichen Rahmen der Taten herausfällt, bei denen das Opfer auf die Strafverfolgung verzichtet.